Rechtsprechung
   VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41423
VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148 (https://dejure.org/2015,41423)
VG Regensburg, Entscheidung vom 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148 (https://dejure.org/2015,41423)
VG Regensburg, Entscheidung vom 26. November 2015 - RN 5 K 14.2148 (https://dejure.org/2015,41423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,41423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme eines Strohmannverhältnisses

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04

    Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Beantragt eine juristische Person eine Gaststättenerlaubnis, wie dies vorliegend der Fall ist, so ist in Bezug auf die zu fordernde Zuverlässigkeit auf die juristische Person abzustellen, da diese selbst Gewerbetreibende ist und nicht deren Geschäftsführer (BVerwG vom 16.12.1992, GewArch 1993, 156; VGH BW, vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240).

    Im ersteren Fall ist zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende selbst durch den Einfluss eines unzuverlässigen Dritten als unzuverlässig erweist; im zweiten Fall sind diese Überlegungen grundsätzlich bei dem Vertretungsberechtigten der juristischen Person anzustellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95, Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74; BVerwG vom 9.2.1967, DVBl 1967, 382; OVG Bremen vom 9.10.2012, GewArch 2013 95; VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

    In derartigen Fällen sei die GmbH selbst als Gewerbetreibende unzuverlässig, so dass eine Gewerbeuntersagung gerechtfertigt sei (VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Dies rechtfertigt nämlich den Schluss, dass der Gewerbetreibende selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet (vgl. BVerwGE 9, 222).

    Wenn aber nach der Rechtsprechung selbst die Ehe mit einem unzuverlässigen Ehegatten allein nicht zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führt, sondern vielmehr weitere Tatsachen vorliegen müssen, welche den Schluss rechtfertigen, der unzuverlässige Ehegatte nehme Einfluss auf die Führung des Betriebs (BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154), dann muss dies auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten.

    In der Rechtsprechung und in der Literatur ist es anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden - hier also der Klägerin als juristischer Person des Privatrechts - auch dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten, wodurch er sich selbst als unzuverlässig erweist (grundlegend: BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 122; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69 m. w. N. aus Rspr. und Lit.).

  • VGH Hessen, 30.01.2003 - 8 UE 4048/00

    Strohmannverhältnis

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Die Übernahme eines Familienbetriebes von einem gaststättenrechtlich Unzuverlässigen zu dessen Fortführung durch einen Verwandten, der die dazu notwendigen beruflichen Voraussetzungen erfüllt, stellt nämlich grundsätzlich ein legitimes Interesse dar (vgl. HessVGH vom 30.1.2003, GewArch 2003, 197).

    Hier zeigt es sich sehr deutlich, dass mit dem Wechsel der Gesellschaftsform angestrebt wurde, das Hotel wie bisher weiter zu betreiben und der drohenden Gewerbeuntersagung zu entgehen (vgl. dazu auch HessVGH vom 30.01.2003, GewArch 2003, 197).

  • BVerwG, 30.09.1976 - I C 32.74

    Gewerbetreibender - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Insbesondere ist die Untersagung nicht gegen ihre Gesellschafter zu richten, da diese lediglich Vertreter der Gesellschaft, nicht aber Gewerbetreibende sind (BVerwG vom 30.09.1976, GewArch 1977, 14).

    Zwar kann auch eine juristische Person Strohmann sein (BVerwG vom 30.9.1976, GewArch 1977, 14).

  • OVG Bremen, 09.10.2012 - 2 B 240/12

    OVG weist Beschwerde des Stubu zurück - bestimmender Einfluss;

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Das Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 9.10.2012, NVwZ-RR 2013, 30) führt dazu folgendes aus:.

    Im ersteren Fall ist zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende selbst durch den Einfluss eines unzuverlässigen Dritten als unzuverlässig erweist; im zweiten Fall sind diese Überlegungen grundsätzlich bei dem Vertretungsberechtigten der juristischen Person anzustellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95, Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74; BVerwG vom 9.2.1967, DVBl 1967, 382; OVG Bremen vom 9.10.2012, GewArch 2013 95; VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG vom 19.03.1970, GewArch 1971, 200; BVerwG vom 02.02.1982, GewArch 1982, 294).

    Ihr müssen Tatsachen zugrunde liegen, insbesondere auch früheres oder aktuelles Verhalten, die eine Beurteilung ermöglichen, ob der Gewerbetreibende willens und in der Lage ist, in Zukunft seine beruflichen Pflichten zu erfüllen (BVerwG vom 02.02.1982, GewArch 1982, 294).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Das für das Strohmannverhältnis typische kollusive Zusammenwirken von Strohmann und Hintermann nötigt zur Untersagung gegen beide Personen (BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 334).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Diese muss zu dem Ergebnis führen, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 200; BVerwG vom 2.2.1982, GewArch 1982, 299).
  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 2.66

    Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Berechtigung der Befürchtung einer

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Im ersteren Fall ist zu prüfen, ob sich der Gewerbetreibende selbst durch den Einfluss eines unzuverlässigen Dritten als unzuverlässig erweist; im zweiten Fall sind diese Überlegungen grundsätzlich bei dem Vertretungsberechtigten der juristischen Person anzustellen (Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 95, Dickersbach, WiVerw 1982, 65, 74; BVerwG vom 9.2.1967, DVBl 1967, 382; OVG Bremen vom 9.10.2012, GewArch 2013 95; VGH BW vom 8.11.2004, GewArch 2005, 298).
  • VGH Hessen, 09.11.1992 - 8 TH 2651/91

    Zur Gewerbeuntersagung und zur Unzuverlässigkeit - hier: Vermögenslosigkeit,

    Auszug aus VG Regensburg, 26.11.2015 - RN 5 K 14.2148
    Ferner ist in der Rechtsprechung und in der Literatur seit langem anerkannt, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Beleg für die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit ist (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gew0; § 35 Rn. 46; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 164; HessVGH vom 09.11.1992, Az. 8 TH 2651/91 ).
  • VG München, 27.01.2015 - M 16 K 14.4825

    Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Hessen, 20.12.1982 - VIII OE 103/80
  • BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03

    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

  • BVerwG, 09.04.1997 - 1 B 81.97

    Gewerberecht - Begriff der Unzuverlässigkeit infolge steuerlicher

  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

  • BVerwG, 29.01.1988 - 1 B 164.87

    Gewerbeuntersagung - Gewerbetreibender - Steuerrückstände - Unzuverlässigkeit -

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

  • VG Neustadt, 06.08.2015 - 4 K 309/15

    London Underground in Ludwigshafen zu Recht geschlossen

  • BVerwG, 30.10.1969 - I B 54.69

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.09.1994 - 1 B 200.94

    Darlegungsanforderungen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer

  • BVerwG, 16.06.1970 - I B 44.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VG Regensburg, 20.04.2020 - RN 5 K 18.484

    Gewerbeuntersagung im Immobilien- und Finanzierungsbereich

    Denn in der Regel erleichtert ein Verwandtschaftsverhältnis aufgrund der emotionalen Bindung die Einflussnahme des Hintermanns auf den Strohmann (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 15; VG Regensburg, Urteil vom 12.5.2016, RN 5 K 15.804, S. 13 f.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten, wodurch er sich selbst als unzuverlässig erweist (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16. Grundlegend: BVerwG vom 16.10.1959, GewArch 1962, 154; Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69 mvN aus Rspr und Lit.).

    Diese Grundsätze sind auch anwendbar, wenn der Gewerbetreibende, wie hier, eine juristische Person ist (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16. Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn. 69).

    Vielmehr kommt es darauf an, ob die GmbH rechtlich (a.) oder tatsächlich (b.) so strukturiert ist, dass der unzuverlässige Alleingesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt (Marcks, Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rn 69. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, in NJWZ 2006, 51. VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 16 OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, in NVwZ-RR 2013, S. 31.

    Demnach wird grundsätzlich von einem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässiger Dritter aufgrund seiner 100% Gesellschaftsanteile ausgegangen (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148).

    (5) Weiterhin ist für einen maßgeblichen Einfluss indiziell, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit und dem Austausch der Geschäftsführer besteht (VG Regensburg, Urteil vom 26.11.2015, RN 5 K 14.2148, S. 17).

  • VG Regensburg, 12.07.2018 - RO 5 K 17.2090

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rn. 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • VG Regensburg, 19.02.2018 - RO 5 S 17.2089

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis

    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rz 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • VG Regensburg, 30.07.2018 - RO 5 S 18.998

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - Steuerrückstände

    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rz 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • VG Regensburg, 23.03.2017 - RN 5 K 15.1836

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Die Tatsachen, auf die die Unzuverlässigkeit gestützt werden sollen, müssen allerdings gewerbebezogen sein, d.h. die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in Frage stellen (vgl. VG Regensburg vom 26. November 2015, RN 5 K 14.2148, juris, Rz 42 f., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • VG Regensburg, 26.11.2015 - 5 K 14.2148

    Entzug der Bewerbeerlaubnis wegen mangelnder Leistungsfähigkeit - keine Annahme

    Aktenzeichen: RN 5 K 14.2148.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht